BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
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§ 14 Erschließung, Ver- und Entsorgung
EB zu § 14:
Im Sinne des Abs. 1 wird auch ein grundbücherlich sichergestellter Servitutsweg ausreichen. Bei der Verkehrserschließung werden auch Aspekte der Verkehrssicherheit zu berücksichtigen sein.
Vom Standpunkt der Hygiene und des Umweltschutzes müssen Abfallstoffe (Fäkalien), Schmutzwässer oder andere Stoffe auf unschädliche Art beseitigt oder so gelagert werden, daß eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigung vermieden werden kann. Eine entsprechende Ableitung der Niederschlagswässer ist notwendig, um eine Belästigung von Nachbarn oder Passanten zu vermeiden bzw. Schäden infolge Durchfeuchtung des Mauerwerks zu verhindern.
DfE zu § 14 Abs 1:
Hinsichtlich der Breite der erforderlichen Zufahrt wird auf den jeweiligen Verwendungszweck des Baues abzustellen sein. Eine Zufahrt zum Parkplatz eines Gastgewerbebetriebes wird i.d.R. wesentlich breiter (nämlich zumindest 2 Fahrstreifen à 2,5 m) sein müssen, als eine Zufahrt zu einem Einfamilienhaus. Da die höchstzulässige Fahrzeugbreite nach dem KFG bei 2,5 m liegt, darf nach ho. Ansicht eine Wegbreite von 3 m jedoch keinesfalls unterschritten werden, da ansonsten die Zufahrt mit div. L...