BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
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5. Europäisches Gemeinschaftsrecht
Am verabschiedete der österreichische Nationalrat das Bundesverfassungsgesetz über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union (Beitritts-BVG, BGBl 1994/744). DiesesS. 38 wurde am gemäß Art 44 Abs 3 B-VG einer Volksabstimmung unterzogen, wobei sich eine klare Mehrheit für einen Beitritt zur EU aussprach. Die Volksabstimmung war deshalb erforderlich, weil durch die weit reichende Übertragung von Rechtssetzungskompetenzen auf Organe der EU insbes das demokratische Grundprinzip geändert wurde; außerdem wurden das bundesstaatliche und das rechtsstaatliche Grundprinzip verändert. Seit dem ist Österreich Mitglied der EU. Dieser Beitritt machte im Vorfeld ua eine Anpassung des B-VG erforderlich. Mit dem EU-Begleit-BVG (BGBl 1994/1013) wurde va das Erste Hauptstück des B-VG durch einen eigenen Abschnitt „Europäische Union“ (Art 23a bis 23f B-VG) ergänzt.
Die EU nach dem Vertrag von Maastricht vom (EUV) besteht aus drei Säulen. Die erste Säule besteht aus den Europäischen Gemeinschaften, der Europäischen Gemeinschaft (EG, früher EWG) und der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG); der Vertrag über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) ist am außer Kraft getreten. Die zweite ...