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Freiwillige Leistungen mit Unverbindlichkeitsvorbehalt
Steht eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers unter einem Unverbindlichkeitsvorbehalt, so kann der Arbeitgeber, der diese Leistung nicht mehr gewähren will, diese einfach einstellen ().
Falls der Arbeitgeber über gesetzliche und kollektivvertragliche Ansprüche hinausgehende Prämien und sonstige Leistungen an die Arbeitnehmer erbringen will, so sollte er zur Absicherung einer künftig allenfalls erforderlichen Einstellung einen Widerrufs- oder Unverbindlichkeitsvorbehalt aussprechen. Zum Unterschied zwischen diesen beiden Formen des Vorbehalts des Arbeitgebers bei freiwilligen Leistungen hat der OGH in der eingangs erwähnten Entscheidung in Bestätigung seiner bisherigen Judikatur (zB ) im Wesentlichen auf folgende Aspekte verwiesen:
Unterschied Widerrufs- zu Unverbindlichkeitsvorbehalt
Der Unverbindlichkeitsvorbehalt weist darauf hin, dass eine Leistung freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht oder ohne Einräumung eines Anspruchs auf eine zukünftige Leistungserbringung gewährt wird. Auch durch die wiederholte Gewährung soll kein Rechtsanspruch für die Zukunft entstehen.
Mit einem solchen Unverbindlichkeitsvorbehalt...