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SWI 8, August 2018, Seite 393

Strukturierung von Auslandsinvestitionen in Saudi-Arabien

Frank-Fahle (PIStB 7/2018, 200 ff) legt dar, dass ausländische Investoren vor der Aufnahme einer Geschäftsaktivität in Saudi-Arabien eine Investitionsgenehmigung einholen müssen, die rund zwei Monate dauere. Bereits durch das faktische Tätigwerden eines ausländischen Investors könne in Saudi-Arabien eine Betriebsstätte begründet werden. Saudische Kapitalgesellschaften und Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften unterliegen einer Körperschaftsteuer von 20 %, die aber ausschließlich auf den ausländischen Gesellschafter angewendet werde. Saudische bzw Gesellschafter aus den Mitgliedstaaten des Golfkooperationsrates unterliegen stattdessen der Zakat-Besteuerung (ursprünglich eine freiwillige religiöse Abgabe, inzwischen eine staatliche Abgabe von derzeit 2,5 %). Die Quellensteuer für Dividenden an ausländische Gesellschafter beträgt 5 %, für Serviceleistungen zwischen 5 % und 15 %. Zum wurde eine Umsatzsteuer mit einem Regelsteuersatz von 5 % eingeführt. Zu beachten seien zudem die Saudisierungsvorgaben, wonach eine Mindestanzahl an saudischen Arbeitnehmern angestellt werden müsse, um zusätzlich ausländische Mitarbeiter anwerben zu können (Nitaqat System).

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