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Sind Leistungen von Sportvereinen gegen gesondertes Entgelt umsatzsteuerfrei?
Entscheidung: BFH , V R 20/17.
Norm: Art 132 Abs 1 Buchst m MwStSyst-RL.
Im Streitfall erbrachte ein Golfverein verschiedene Leistungen gegen gesondert vereinbartes Entgelt. Dabei handelte es sich insb um die Berechtigung zur Nutzung des Golfspielplatzes (Greenfee), um die leihweise Überlassung von Golfbällen für das Abschlagstraining mittels eines Ballautomaten und um die Durchführung von Golfturnieren, bei denen der Kläger Startgelder für die Teilnahme vereinnahmte. Das beklagte Finanzamt sah diese Leistungen als umsatzsteuerpflichtig an. Demgegenüber bejahte das Finanzgericht eine Steuerfreiheit, die sich aus Art 132 Abs 1 Buchst m MwStSyst-RL ergebe.
Der BFH zweifelt an der Umsatzsteuerfreiheit von Leistungen, die Sportvereine gegen gesondertes Entgelt erbringen. Er hat daher ein Vorabentscheidungsersuchen mit insgesamt drei Fragen an den EuGH gerichtet.
„1.Kommt Art 132 Abs 1 Buchst m MwStSyst-RL, nach dem ‚bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben‘, unmittelbare Wirkung zu, sodass sich Einrichtungen ohne Gewinnstreben bei fehlend...