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PV-Info 8, August 2017, Seite 14

Pauschale Nachversteuerung gemäß § 86 Abs 2 EStG im Rahmen einer GPLA

Gastbeitrag von Roman Fragner

Roman Fragner

Hat die Abgabenbehörde die Möglichkeit, sämtliche Arbeitnehmer festzustellen, die Schmutzzulagen steuerfrei erhalten haben, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen, hat sie diese auch bei pauschaler Nachversteuerung gemäß § 86 Abs 2 EStG im Bescheid, mit dem der Arbeitgeber zur Haftung herangezogen wird, namentlich unter Angabe der Höhe der Zahlungen anzuführen ().

Sachverhalt

Die Arbeitgeberin bezahlte steuerfrei pauschal 10 % des Stundenlohns als Schmutzzulage. Aufzeichnungen über die Tatsache, dass die Arbeitnehmer ihre Arbeit überwiegend unter Umständen verrichteten, die eine erhebliche und zwangsläufige Verschmutzung der Person und der Kleidung bewirken, wurden nicht vorgelegt. Dem Lohnsteuerprüfer lagen die Lohnkonten der einzelnen Arbeitnehmer vor. Er versteuerte 33,33 % der als S. 15 Schmutzzulagen behandelten Beträge im Zuge einer GPLA unter Anwendung der pauschalen Nachversteuerungsmöglichkeit des § 86 Abs 2 EStG. Eine namentliche Nennung der einzelnen Arbeitnehmer und der auf jeden Einzelnen entfallenden Zahlungen erfolgte im Haftungsbescheid nicht. Im Verfahren argumentierte der Arbeitgeber, dass die materiell-rechtlichen Erfordernisse für die Steuerfreiheit der Zulag...

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