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SWI 8, August 2018, Seite 386

EuGH: Gemeinde kann auch ohne ausdrückliche Bekundung als Steuerpflichtiger handeln

Der EuGH befasste sich im Urteil vom , Gmina Ryjewo, C-140/17, EU:C:2018:595, mit einem Vorabentscheidungsersuchen vom Naczelny Sąd Administracyjny (Oberstes Verwaltungsgericht, Polen) betreffend die Auslegung der Art 167, 168 und 184 MwStSyst-RL sowie des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer. Die Vorabentscheidungsfragen ergeben sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Szef Krajowej Administracji Skarbowej (Chef der nationalen Steuerverwaltung, Polen) und der Gmina Ryjewo (Gemeinde Ryjewo, Polen, iwF: Gemeinde) wegen einer Entscheidung des Minister Finansów (Finanzminister, Polen, iwF: Minister), mit der die Berichtigung des Vorsteuerabzugs für eine als Investitionsgut erworbene, zunächst für eine befreite und dann eine steuerpflichtige Tätigkeit verwendete Immobilie abgelehnt wurde.

Die Gemeinde ist seit 2005 als Mehrwertsteuerpflichtige registriert. In den Jahren 2009 und 2010 ließ die Gemeinde ein Kulturhaus bauen. Im Zusammenhang damit wurden ihr Waren geliefert und Dienstleistungen an sie erbracht, für die sie Mehrwertsteuer abführte. Nach Fertigstellung des Kulturhauses wurde es 2010 dem gemeindlichen Kulturzentrum unentgeltlich überlassen. 2014 äußerte die G...

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