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„Poolkrankenschwester“ ist Dienstnehmerin
Dass die Einsätze einer Pflegekraft nicht als Werkvertrag anerkannt wurden, überrascht wohl niemanden mehr. Aber auch wer einen Pool von Pflegekräften zur Auswahl hat, die sich die Einsatztage aussuchen können, die Befugnis zur freiberuflichen Ausübung haben und für ihre Tätigkeit eine eigene Haftpflichtversicherung abschließen, kann nicht von der Selbständigkeit dieser Pflegekräfte ausgehen (BVwG , W209 2123451-1).
Sachverhalt
Mit einer Medizinstudentin wurde vereinbart, dass sie im Bedarfsfall im Krankenhaus auf Werkvertragsbasis als Krankenpflegerin („Poolschwester“) tätig werde. Die „Poolschwester“ verfügte über eine Ausbildung als diplomierte Pflegekraft und eine Bescheinigung über die Befugnis zur freiberuflichen Ausübung dieser Tätigkeit. An zwei Tagen wurde die Pflegekraft nach Anfragen für das Krankenhaus tätig, die Dienste dauerten jeweils acht Stunden (Honorar: 18 € pro Stunde). Die Morgenbesprechung um 6:00 Uhr musste nicht besucht werden. Die Tätigkeiten bestanden darin, Patienten zu waschen, Infusionen anzuhängen, Essen zu verteilen usw. Die Tätigkeiten wurden am Beginn des Dienstes vereinbart und weisungsfrei durchgeführt. Arbeitszeitaufzeichnungen gab es keine. Die Pf...