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Quellensteuer auf ausgeschüttete Dividenden an gebietsfremde OGAW widerspricht AEUV
Entscheidung: Fidelity Funds et al, C-480/16.
Normen: Art 56, 63 AEUV.
Der Entscheidung liegt ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art 267 AEUV des Østre Landsret (Berufungsgericht der Region Ost, Dänemark) zugrunde. Auf die Vorlagefrage hat der EuGH entschieden, dass Art. 63 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach die von einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft an einen gebietsfremden Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) ausgeschütteten Dividenden dem Quellensteuerabzug unterliegen, während die an einen in diesem Mitgliedstaat ansässigen OGAW ausgeschütteten Dividenden davon befreit sind, sofern dieser Organismus eine Mindestausschüttung an seine Anteilsinhaber vornimmt oder technisch eine Mindestausschüttung ausweist und eine Steuer auf diese tatsächliche oder fiktive Mindestausschüttung zulasten seiner Anteilsinhaber einbehält.