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Gagenausfallsversicherung einer Sängerin
Nach den Regeln der dem Artikel 17 des OECD-MA folgenden DBA-Bestimmungen dürfen Einkünfte einer in Österreich ansässigen Sängerin nur dann im anderen DBA-Partnerstaat besteuert werden, wenn die Sängerin diese Einkünfte „aus einer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht".
Leistungen eines deutschen Versicherers, mit dem eine Gagenausfallsversicherung mit weltweiter Deckung abgeschlossen worden ist, werden nicht für eine erbrachte künstlerische Tätigkeit, sondern im Gegenteil wegen des Nichtzustandekommens der künstlerischen Tätigkeit gezahlt und dürfen folglich nur im Ansässigkeitstaat besteuert werden. Demzufolge sind auch die Versicherungsprämien nicht den Auslandsauftritten der Künstlerin zurechenbar und folglich im Ansässigkeitsstaat steuerlich zu berücksichtigen. (EAS 2538 v. )