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SWI 7, Juli 2008, Seite 296

Architekten-GmbH mit deutschem Planungsauftrag

(BMF) – Mit Deutschland ist im November 2006 Einvernehmen hergestellt worden, dass der Begriff „feste Einrichtung“ in Art. 14 DBA Deutschland einerseits im Wesentlichen dem Begriff „Betriebsstätte“ eines Gewerbetreibenden entspricht, dass aber andererseits die für Bauausführungen getroffenen Regelungen des Art. 5 Abs. 3 DBA Deutschland keine Auswirkung im Geltungsbereich des Art. 14 zeitigen. Damit entfaltet die Änderung des OECD-Kommentars zu Art. 5 OECD-MA, der zufolge auch die Bauplanung eine Mitwirkung an einem Bauprojekt darstellt, bei freiberuflich tätigen deutschen Architekten keine Wirkung (EAS 2802). Diese von deutscher Seite gewünschte und vom Wortlaut des DBA durchaus getragene Auffassung führt zu dem Ergebnis, dass nur eine österreichische Architekten-GmbH, nicht aber ein freiberuflich tätiger Architekt durch eine zwölf Monate übersteigende Mitwirkung an einer deutschen Bauausführung eine Betriebsstätte in Deutschland auch dann begründet, wenn keine „feste Geschäftseinrichtung“ (wie etwa ein Büro in einem Baucontainer) besteht.

Dieses Ergebnis ist darauf zurückzuführen, dass die GmbH wegen der Gewerblichkeit ihrer Einkünfteerzielung unter Art. 7 des Abkommens fällt und sonach die Regelungen des Art. 5 über Baubetriebsstät...

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