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Deutsche Zinsschranke und Unionsrecht
Die Europäische Kommission hat am bekanntgegeben, dass sie ein förmliches Prüfungsverfahren der Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a dKStG eingeleitet hat (Rs. C‑7/2010). Im Rahmen dieser Sanierungsklausel wird eine Gesellschaft die Verlustnutzung nur gewährt, wenn der Beteiligungserwerb zu Sanierungszwecken erfolgt ist. Diese ursprünglich zum auslaufende Regelung wurde Ende 2009 in eine dauerhafte Maßnahme umgewandelt. Die Kommission vermutet, die Regelung könne eine verbotene Beihilfe darstellen. Cloer/Vogel (IWB Nr. 12 vom , 439 ff.) zeigen zunächst generell das unionsrechtliche Verständnis einer Beihilfe auf. Zudem verweisen sie auf ein Schreiben des dBMF vom , in dem angeordnet wird, dass die Sanierungsklausel bis zur Entscheidung der Kommission nicht mehr anzuwenden ist. Ferner sind alle potenziellen Beihilfenempfänger von dem Verfahren zu informieren. Die Feststellung einer unzulässigen, verbotenen Beihilfe durch die Kommission hätte zur Folge, dass alle Unternehmen, welche die Sanierungsklausel in Anspruch genommen haben, die daraus erzielten steuerlichen Vorteile verzinst rückerstatten müssen. Weder nationale Verjährungsfrist noch administrative Schwierigkeiten stehen der...