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Besonderer Steuerabzug bei beschränkt steuerpflichtigen Künstlern und Sportlern
Ebenso wie in Österreich ist auch in Deutschland nicht abschließend geklärt, inwieweit beschränkt steuerpflichtige Künstler und Sportler einen Steuerabzug nach § 50a dEStG (§ 99 EStG) vermeiden können, wenn Nebenleistungen, die selbst nicht künstlerischer oder sportlicher Natur sind, von ausländischen Dritten erbracht werden Ehlig (IStR 2010, 504 ff.) berichtet über zwei aktuelle Urteile des FG Köln und des FG München, die zumindest auf den ersten Blick diese Frage widersprüchlich beurteilen. Ehlig kommt in einer Besprechung dieser beiden Urteile zu dem Ergebnis, dass eine Abzugsteuerpflicht für Nebenleistungen – ebenso wie allgemein eine beschränkte Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 dEStG – nur dann in Betracht komme, wenn die Nebenleistungen vom selben Anbieter wie die Hauptleistung erbracht werden. Andernfalls fehle der tatsächliche konkrete und untrennbare Zusammenhang mit der künstlerischen oder sportlichen Leistung. Lediglich bei „künstlichen Aufspaltungen“ kann eine Abzugsteuerpflicht unter Berufung auf die Missbrauchsbestimmung des § 42 dAO in Betracht kommen.