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EuGH: Selektive Umsatzsteuerbefreiung von Glücksspielen zulässig
Das , Leo-Libera GmbH, beantwortet eine Frage des deutschen Bundesfinanzhofs (in weiterer Folge: BFH), die sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Leo-Libera GmbH (in weiterer Folge: Leo-Libera) und einem deutschen Finanzamt (in weiterer Folge: Finanzamt) über die Erhebung von Umsatzsteuer auf Einnahmen aus der Veranstaltung von Glücksspielen mit Geldspielautomaten ergab. Leo-Libera betreibt eine Spielhalle mit Geldspielautomaten. In ihrer Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Januar 2007 erklärte sie ihre daraus erzielten Umsätze. Gegen die Festsetzung ihrer Umsatzsteuervorauszahlung durch das Finanzamt legte sie Einspruch ein und machte geltend, diese Umsätze seien von der Umsatzsteuer befreit. Ihrer Ansicht nach verstößt die Neuregelung von § 4 Nr. 9 Buchst. b dUStG gegen das Gemeinschaftsrecht. Gegen die Zurückweisung des Einspruchs als unbegründet durch das Finanzamt erhob Leo-Libera Klage beim Finanzgericht. Das Finanzgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass die fraglichen Umsätze nicht nach § 4 Nr. 9 Buchst. b dUStG steuerbefreit seien. Nach dieser Vorschrift seien ausschließlich Umsätze befreit, die unter das Re...