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Kostenweiterbelastung an eine saudische Betriebsstätte
Unterhält ein in Österreich ansässiges Unternehmen in Saudi-Arabien eine Betriebsstätte, dann hat die Betriebsstättengewinnermittlung gemäß Art. 7 des zwischen Österreich und Saudi-Arabien abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens zu erfolgen. Nach Art. 7 Abs. 2 ist die Betriebsstätte für Zwecke der Gewinnzurechnung wie ein eigenständiges Unternehmen zu behandeln. Dies hat zur Folge, dass die Geschäftsbeziehungen zwischen Stammhaus und Betriebsstätte nach Fremdvergleichsgrundsätzen zu gestalten sind und dass folglich eine sachgerechte Verrechnungspreismethode zur Anwendung kommen muss.
Dieses auf Art. 7 gestützte (fiktive) Fremdunternehmenskonzept (separate entity approach) wird allerdings nur in eingeschränkter Form und mit Ausnahmen angewendet. Denn Abs. 5 des Artikels sieht vor, dass anstelle der Anwendung von Verrechnungspreismethoden eine bloße Kostenweiterbelastung stattfinden kann, wenn das Stammhaus Zahlungen für Belange der Betriebsstätte geleistet hat. Diese in Art. 7 Abs. 5 des Steuerabkommens mit Saudi Arabien vorgesehene Kostenweiterbelastungsmethode beruht auf entsprechenden S. 406 Bestimmungen in Art. 7 Abs. 3 des UNO-Musterabkommens, die ihrerseits auf den vergleichbaren...