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Gegenbeweise für Eingriffe in die Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit
Der EuGH (, Hornbach, C-382/16; , X, C-135/17) hat sich intensiv mit der Frage beschäftigt, welche Gegenbeweise für Eingriffe in die Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit möglich sind. Kahlenberg (IStR 2019, 335 ff) kommt zu dem Ergebnis, dass die vom dBMF vertretene Einschränkung auf sanierungsbedingte Maßnahmen im Verhältnis zu EU-/EWR-Staaten zu restriktiv sei. Auch Schnitger/Krüger/Nielsen (IStR 2019, 340 ff) vertreten die Ansicht, dass sich Beschränkungen des Gegenbeweises auf Drittstaatssituationen nicht aus der EuGH-Rechtsprechung ableiten lassen. Allerdings sei ein Gegenbeweis nach dem Urteil in der Rs X nur zulässig, wenn im Verhältnis zum Drittstaat Amtshilfemöglichkeiten bestehen. Als Unterschied zwischen Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit arbeiten Schnitger/Krüger/Nielsen heraus, dass die zum Nachweis der fehlenden künstlichen Gestaltung erforderlichen Substanzkriterien für Zwecke der Kapitalverkehrsfreiheit nur Indizien für bestehende wirtschaftliche Gründe seien und daher nicht zwingend vorhanden sein müssen.