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SWI 5, Mai 2002, Seite 207

Dreiecksverhältnisse bei internationalen Auslandsentsendungen

Wird ein in Österreich ansässiger Dienstnehmer eines deutschen Unternehmens auf dessen 15-Monate-Baustelle in Rumänien entsandt, dann muss Deutschland die auf die Entsendungszeit entfallenden Bezüge gemäß Art. 9 i. V. mit Art. 13 Abs. 1 DBA Ö-D von der Besteuerung freistellen. Gemäß dem DBA Ö-RO ist Rumänien berechtigt, die betreffenden Bezüge in jenem Kalenderjahr der Besteuerung zu unterziehen, in dem sich der Dienstnehmer länger als 183 Tage in Rumänien aufgehalten hat. In diesem Jahr sind die Bezüge korrespondierend in Österreich von der Besteuerung freizustellen. In jenem Jahr hingegen, die dem sich der Dienstnehmer weniger als 183 Tage in Rumänien aufgehalten hat, besteht Steuerpflicht in Österreich. Rumänien ist gemäß Artikel 15 Abs. 2 DBA Ö-RO zur Steuerfreistellung verpflichtet. Rumänien kann sich nicht darauf berufen, dass der Dienstnehmer gemäß dem DBA D-RO in einer Betriebstätte des deutschen Unternehmens tätig war und folglich ein rumänisches Besteuerungsrecht ungeachtet der Aufenthaltsdauer bestehe. Denn das DBA D-RO ist im vorliegenden Fall unanwendbar, weil der Dienstnehmer weder in Deutschland noch in Rumänien „ansässig" ist; dies aber wäre Voraussetzung für die An...

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