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SWI 5, Mai 2002, Seite 207

Eintritt des Todes kurz nach Verlegung des Hauptwohnsitzes

Hat sich eine 90-jährige Witwe mit deutscher und österreichischer Staatsbürgerschaft, mit österreichischem Liegenschaftsbesitz (Haus und Jagdpacht) und mit einem regelmäßig alternativ benützten Doppelwohnsitz in Deutschland und Österreich über Anraten ihrer in Österreich lebenden Tochter dazu entschlossen, nach Abschluss der hierfür erforderlichen Vorbereitungen (einschl. Vorbereitung einer 24-Stunden-Betreuung im 3-Schicht-Betrieb durch das Pflegepersonal eines nahe gelegenen Rehabilitationszentrums) gänzlich zu ihrer Tochter nach Österreich zu ziehen, und wird dieser Entschluss nach Beendigung aller Vorbereitungen am auch tatsächlich ausgeführt (Anreise mit PKW), dann wurde mit diesem Tag der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach Österreich verlegt. Dieses Sachverhaltsbild wird durch unvorhersehbare Folgeereignisse (wie etwa auch den Eintritt des Todes bei einem nicht schwer kranken 90-jährigen Menschen) nicht mehr beeinflusst. Wurde der Lebensmittelpunkt daher (bei „Wegdenken" des kurz danach eingetretenen Todes) unbestrittenermaßen am nach Österreich verlegt, dann kann ein kurz danach unvorhergesehen eingetretener Tod nicht rückwirkend dieses am

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