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Kein Anrechnungsvortrag für Auslandssteuern
Erzielt eine österreichische Kapitalgesellschaft im Jahr 1 kanadische Lizenzgebühren in Höhe von 26.000 Euro, die einer kanadischen Quellenbesteuerung von 2.600 Euro unterzogen worden sind, dann ist die kanadische Quellensteuer gemäß Artikel 23 Abs. 2 lit. a DBA-Kanada auf jene österreichische Körperschaftsteuer anzurechnen, „die auf die Einkünfte, die in Kanada besteuert werden dürfen, entfällt".
Hat die österreichische Gesellschaft im Jahr 1 einen Verlust erlitten, der durch die kanadischen Lizenzgebühren gekürzt worden ist, dann wird im Jahr 1 - sieht man von der Mindest-KÖSt ab - jedenfalls keine österreichische Körperschaftsteuer erhoben, die auf die kanadischen Einkünfte entfallen könnte.
Erzielt die Gesellschaft sodann im Jahr 2 in Österreich einen Gewinn, dann bildet dieser Gewinn die Besteuerungsgrundlage des Jahres 2. Die im Jahr 2 erhobene Körperschaftsteuer „entfällt" damit ausschließlich auf im Jahr 2 erzielten Einkünfte und nicht auf die im Jahr 1 in Kanada besteuerten Lizenzgebühren. Der Umstand, dass der Verlust des Jahres 1 durch die kanadischen Lizenzgebühren gekürzt worden ist und nur mit dem gekürzten Betrag die Besteuerungsgrundlage des Jahres 2 vermindert, änder...