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EuGH: Ehrenamtliche Leitung einer gemeinnützigen Einrichtung
Mit Urteil vom Rs. C-267/00 Zoological Society of London entschied der EuGH die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine „im Wesentlichen ehrenamtliche Leitung" i. S. d. Art. 13 Teil A Abs. 2 lit. a zweiter Gedankenstrich der 6. MwSt-RL einer gemeinnützigen Einrichtung vorliegt.
Das Ausgangsverfahren betraf die Zoological Society, die eine gemeinnützige Einrichtung nach dem Recht des Vereinigten Königreichs ist. Sie übt eine Reihe von Tätigkeiten aus, u. a. den Betrieb zweier Zoos als deren Eigentümerin. Nach ihrer Satzung besteht die Zoological Society aus einem leitenden Gremium, nämlich dem Verwaltungsrat, sowie aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Der Verwaltungsrat besteht seinerseits aus drei leitenden Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden, dem Sekretär und dem Schatzmeister, sowie achtzehn anderen Mitgliedern. Er ist befugt, Verwaltungsausschüsse oder -komitees einzurichten, denen die Zuständigkeit für besondere Tätigkeiten übertragen wird. Die Mitglieder des Verwaltungsrats und die Mitglieder der Ausschüsse oder Komitees erhalten, ebenso wie die anderen Mitglieder und die Ehrenmitglieder der Zoological Society, keinerlei Vergütung von dieser. Die Zoological Society besch...