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SWI 7, Juli 2002, Seite 309

Ausländische Informationsstellen für Gesundheitsseminare

Eröffnet eine österreichische Kapitalgesellschaft, die sich mit Forschung und Entwicklung im Gesundheitsbereich und mit der lehrplanmäßigen Ausbildung von Trainern befasst, in der Schweiz und in Deutschland Informationsbüros, in denen Informationen über Seminare, Kurse und allgemeine Grundlagen der gesundheitsfördernden Aktivitäten erteilt werden, dann stellen diese Büros so lange keine Betriebstätten im Sinn des DBA-Schweiz und des DBA-Deutschland (2000) dar, als die Funktionen über diese bloße Informationserteilung nicht hinausgehen.

Den betroffenen ausländischen Staaten könnte indessen nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Büros als DBA-Betriebstätten werten, weil z. B. festgestellt wird, dass über diese Büros die Anmeldungen für die in Hotels stattfindenden Seminarveranstaltungen erfolgen, d. h. wenn diese Büros in den „Produktverkauf" (= Vermarktung der von der österr. Gesellschaft entwickelten gesundheitsfördernden Verhaltensweisen im Weg von Seminarveranstaltungen) unmittelbar eingeschaltet sind. (EAS 2049 v. )

Rubrik betreut von: Internationales Steuerrecht
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