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KESt-Befreiung zu Gunsten der Europäischen Investitionsbank
Gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, ABl. , Nr. 152, 13 ff., sind die Gemeinschaften, ihre Guthaben,S. 309 Einkünfte und sonstigen Vermögensgegenstände von jeder direkten Steuer befreit. Gemäß Artikel 22 des Protokolls gelten diese Vorrechte auch für die Europäische Investitionsbank. Der Europäischen Investitionsbank zufließende Kapitalerträge sind daher von der österreichischen Kapitalertragsteuer zu entlasten. (EAS 2047 v. )