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Schweizerische Gesellschaft mit deutscher Geschäftsleitung und inländischen Vertriebsaktivitäten
Ausländische Gesellschaften, die ihre Produkte in Österreich vertreiben und sich hierbei einer Gestaltung bedienen, die bei den inländischen Kunden eine im Wesentlichen gleiche Betreuung gewährleistet, wie bei Errichtung einer Niederlassung (Betriebstätte), sollen durch solche Gestaltungen nicht der mit einer Betriebstättenbegründung verbundenen inländischen Besteuerung ausweichen können.
Unterhält daher eine schweizerische Versandhandelsgesellschaft mit Geschäftsleitung in Deutschland in Österreich ein Auslieferungslager und werden von einem österreichischen Unternehmer, der treuhändiger Gesellschafter der schweizerischen Gesellschaft ist, eine Fülle von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Vertrieb besorgt (Rechnungssaustellung, Gutschriften, Mahnwesen, Reklamationsbearbeitung, Buchhaltung durch eine im Werkvertrag beschäftigte Bilanzbuchhalterin usw.), dann deutet das Zusammenspiel dieser Gegebenheiten auf den Bestand einer inländischen Betriebstätte im Sinn des DBA-Schweiz sowie im Sinn des DBA-Deutschland hin, wobei in der Person des inländischen Unternehmers ein „ständiger Vertreter" im Sinn des § 98 Z 3 EStG und damit eine Vertreterbetriebstätte im Sinn der angesprochenen DBAs gegeben...