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SWI 4, April 2007, Seite 196

Deutsche Entgelte für Übertragungsrechte in Bezug auf Festspielveranstaltungen

(BMF) – Hat eine deutsche Verwertungsgesellschaft von einem österreichischen Festspielfonds die Aufzeichnungs- und Übertragungsrechte an Festspielveranstaltungen erhalten, so zählen die hierfür gezahlten deutschen Entgelte zu den Einnahmen des in Österreich ansässigen Fonds und fallen unter Art. 7 bzw. Art. 21 DBA-Deutschland und sind (nach beiden Bestimmungen) in Deutschland von der Besteuerung freizustellen.

Im Verhältnis zu Deutschland ist allerdings auch noch Art. 17 zu beachten, da Art. 17 Abs. 1 dritter Satz – in Abweichung vom OECD-Musterabkommen – für „Einkünfte aus der Duldung von Aufzeichnungen und Übertragungen von künstlerischen Darbietungen durch Rundfunk und Fernsehen“ dem Quellenstaat ein Besteuerungsrecht zuerkennt. Dieser dritte Satz darf aber nicht isoliert von den übrigen Vorschriften des Abs. 1, in den er eingebettet worden ist, gelesen und verstanden werden. Der dritte Satz verweist im Gegenteil sogar ausdrücklich darauf, dass das, was im vorhergehenden Satz angeordnet wurde, nur „entsprechend“ für den dritten Satz gelten soll, und steht damit ausdrücklich einer isolierten Leseweise entgegen.

Abs. 1 bezieht sich damit insgesamt mit allen drei Sätzen ausschließlic...

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