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SWI 4, April 2007, Seite 192

BFH zur irischen IFSC, zur Ermittlung von Auslandssteuern und zur deutschen Hinzurechnungsbesteuerung

  • Die Reduktion der irischen Steuerermäßigung ist weder verdeckte Gewinnausschüttung noch freiwillige Steuerzahlung, Wahlrecht, Option oder Missbrauch

  • Die inländischen Behörden müssen eigenständig ermitteln, welche Steuer sich nach dem maßgeblichen ausländischen Recht ergibt

  • Die „zutreffende“ ausländische Steuer wird auf die nach inländischem Recht ermittelte Bemessungsgrundlage bezogen

  • Die Reduktion der irischen Steuerermäßigung berechtigt nicht zur deutschen Hinzurechnungsbesteuerung

Zwei deutsche AGs, die das Versicherungsgeschäft betreiben und einer Lebensversicherungsgruppe angehören, waren im Streitjahr 1995 an einer durch Gesellschaftsvertrag vom nach irischem Recht als „limited company by shares“ mit dem Sitz in Dublin gegründeten Gesellschaft beteiligt; die Beteiligung dieser AGs am Kapital der irischen Gesellschaft (22,5 Mio. DM) betrug 88,89 % bzw. 11,11 %.

Die irische „limited“ wurde vom irischen Finanzminister als „special purpose investment company“ eingestuft mit der Folge, dass der normale Steuersatz – dieser betrug im Streitjahr 1995 40 %, ab 38 % – um bis zu 75

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