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Arbeitskräfteüberlassung an die eigene ARGE
(BMF) – Sind eine österreichische und eine deutsche GmbH je zu 50 % an einer österreichischen Arbeitsgemeinschaft (Mitunternehmerschaft) beteiligt und werden von den beiden GmbHs Arbeitskräfte an die ARGE abgestellt, dann kann darin in Bezug auf den deutschen Partner kein Fall einer internationalen Arbeitskräftegestellung gesehen werden, der zu einer Steuerabzugspflicht nach § 99 Abs. 1 Z 5 EStG führen könnte. Denn der deutsche Gesellschafter der österreichischen Mitunternehmerschaft ist mit den in der Personengesellschaftsbetriebsstätte erzielten Gewinnen der österreichischen beschränkten Steuerpflicht unterworfen, wenn die Betriebsstätte die in Art. 5 DBA-Deutschland vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt. Bei dieser Gewinnermittlung sind die mit der Inlandsbetriebsstätte zusammenhängenden Betriebsausgaben gewinnkürzend anzusetzen. Die vom deutschen ARGE-Partner der ARGE angelasteten Lohnkosten stellen daher nichts anderes als eine Geltendmachung des Betriebsstättenlohnaufwands dar, können aber nicht in eine Arbeitsgestellungsvergütung umqualifiziert werden. Im Übrigen unterliegen die Löhne der an der österreichischen Betriebsstätte eingesetzten Arbeitskräfte der österreichischen Besteuerung. (EAS 282...