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VwGH entscheidet zu Kündigungsentschädigungen
Die Zuordnung des Besteuerungsrechts hinsichtlich einzelner konkreter Zahlungen erfolgt im Anwendungsbereich des Art 15 DBA nach kausalen Gesichtspunkten (Kausalitätsprinzip).
„Gehaltsfortzahlungen“ bis zum Kündigungstermin haben ihren Grund in der vor der Dienstfreistellung ausgeübten Tätigkeit und stellen „quasi den letzten Akt des Dienstverhältnisses“ dar. Sie stellen keine für die Untätigkeit während der Dienstfreistellung bezogenen Vergütungen dar.
„Gehaltsfortzahlungen“ bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses sind nach Art 15 Abs 1 Satz 2 DBA Schweiz im damaligen Tätigkeitsstaat zu besteuern.
Sachverhalt: Der Beschwerdeführer war bei einem Vorarlberger Unternehmen beschäftigt. Anfang Mai 2010 wurde sein Dienstverhältnis durch die Arbeitgeberin zum gekündigt, wobei er für die Zeit vom bis vom Dienst freigestellt wurde. Bis Ende Juli 2011 wohnte der Beschwerdeführer in der Schweiz, bevor er nach Deutschland verzog. In Österreich hatte er im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Wohnsitz.
Während dem Beschwerdeführer zunächst die in Österreich für das Jahr 2010 einbehaltene Lohnsteuer im Rückerstattungswege aufgrund Art 15 Abs 1 DBA Schweiz zurückgezahlt wurde, verweigerte das Finanzamt die Rückerstattung der für das Jahr 2011 ab...