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Fremdvergleichsgrundsatz nach Art 9 OECD-MA
Vogel (StuB 2015, 590 ff) bespricht das Urteil des BFH vom , I R 23/13, und den Beschluss des BFH vom , I B 103/13. Darin hat der BFH Grundsätze für die Auslegung der sogenannten Sperrwirkung für den Fremdvergleichsgrundsatz nach Art 9 Abs 1 OECD-MA aufgestellt und insb ausgesprochen, dass der Fremdvergleichsgrundsatz nach DBA-Recht autonom und somit unabhängig von einem im nationalen Recht definierten Fremdvergleichsgrundsatz auszulegen ist. Soweit daher eine nationale Norm eine weiter gehende Gewinnerhöhung anordnet, als dies nach dem DBA-recht-lichen Fremdvergleichsgrundsatz zulässig ist, ist diese nationale Norm nicht anzuwenden. Aus diesem Grund sei auch eine Anwendung der von Vogel als „Hellseherklausel“ bezeichneten Regelung des § 1 Abs 1 Satz 3 dAStG und der Preisanpassungsklausel des § 1 Abs 3 Satz 11 f dAStG im Verhältnis zu DBA-Partnerstaaten unzulässig. Entgegen anderen Ansichten stelle aber nach Vogel § 162 Abs 3 Satz 2 dAO kein Treaty-Override dar, sodass ein seine Mitwirkungspflichten zur Vorlage von Aufzeichnungen nach § 90 Abs 3 dAO verletzender Steuerpflichtiger Schätzungen aufgrund von Preisspannen innerhalb der festgelegten Bandbreite zu seinen Lasten bis an das...