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Zeitlicher Anwendungsbereich einer DBA-Grenzgängerregelung
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit können nach Art. 13 Abs. 1 DBA Deutschland- Frankreich nur im Tätigkeitsstaat besteuert werden. Davon abweichend ist durch Art. 13 Abs. 5 dieses DBA für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von sogenannten Grenzgängern das alleinige Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat des nichtselbständig Tätigen zugewiesen. Bezieht ein Grenzgänger Arbeitslohn für Tätigkeiten aus einer Zeit, zu der er noch kein Grenzgänger gewesen ist, so bleibt es bezüglich dieser Gehaltsteile beim Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates nach Art. 13 Abs. 1 DBA Deutschland-Frankreich. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Steuerpflichtiger Gehaltszahlungen als Grenzgänger empfangen hat, ist nämlich nicht auf das zeitliche Moment des Zufließens, sondern auf die Sachbezogenheit, d. h. die Bezogenheit auf die geleistete Arbeit, abzustellen.
(FG Saarland , EFG 1997, 856 rechtskräftig)