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Versagung der DBA-Berechtigung in Deutschland
Anders als in den USA, die in allen seit den 80er Jahren abgeschlossenen DBA eigene Bestimmungen aufnehmen, nach denen auch im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen unter bestimmten Voraussetzungen die Abkommensberechtigung versagt werden kann (vgl. zum neuen DBA Österreich-USA die Beiträge von Schuch, Wildhalm, Sauer, Schuch/Toifl, Staringer und Gassner in Gassner/M. Lang/Lechner [Hrsg.], Das neue Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-USA, 1997), findet man in Deutschland seit dem eine ähnliche Vorschrift im innerstaatlichen Recht. Nach § 50d Abs. 1 a dEStG hat eine ausländische Gesellschaft keinen Anspruch auf eine DBA-Quellensteuerentlastung in Deutschland, soweit Personen an ihr beteiligt sind, denen die Steuerentlastung nicht zustünde, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten, für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen und sie keine Wirtschaftstätigkeit entfaltet. Krabbe (IStR 1998, 76 f.) zeigt Fallbeispiele auf, welche die Prüfung des fiktiven Entlastungsanspruchs des an der ausländischen Gesellschaft Beteiligten verdeutlichen.