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EuGH: Vorsteuerabzug bei Änderung der Verhältnisse
Der EuGH hatte sich in seinem Urteil vom Rs. C-37/95 Ghent Coal Terminal NV mit folgendem Sachverhalt zu befassen: Im Jahr 1980 kaufte die belgische S. 149Ghent Coal Terminal NV Grundstücke in der Hafenzone von Gent. Anschließend führte sie dort Investitionsarbeiten durch und brachte die für die Güter und Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Arbeiten gezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer sofort in Abzug. Kurz nach Abschluß dieser Arbeiten tauschte die Klägerin die betreffenden Grundstücke auf Empfehlung der Stadt gegen andere Grundstücke ein. Die Veräußerung von Grundstücken ist in Belgien von der Mehrwertsteuer befreit. Bei einer im Jahr 1994 durchgeführten Steuerprüfung stellte sich heraus, daß die ursprünglich angeschafften Grundstücke niemals für steuerpflichtige Umsätze verwendet wurden. Die belgische Steuerverwaltung forderte daher die in Abzug gebrachte Vorsteuer für die Investitionsarbeiten an diesen Grundstücken zurück. Der daraus resultierende Rechtsstreit gelangte zum belgischen Hof van Cassatie, der dem EuGH nach Art. 177 EGV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorlegte: Ist Art. 17 der 6. MWSt-RL dahin auszulegen, daß das Recht auf Vorsteuerabzug für die Mehrwertste...