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EuGH: Anwendung des Art. 95 EGV bei Drittlandsbezug
Der EuGH hatte sich in seinem Urteil vom Rs. C-284/96 Tabouillot mit folgendem Sachverhalt zu befassen: Herr Tabouillot führte ein KFZ direkt aus den USA nach Frankreich ein. Für diese Einfuhr schrieb die französische Steuerverwaltung die gestaffelte KFZ-Steuer vor. Für die Ermittlung der französischen KFZ-Steuer sind mehrere Steuerstufen vorgesehen, die je nach Hubraum mehrere Nutzleistungsstufen umfassen. Jeder Steuerstufe entspricht ein Koeffizient. Die Höhe der Steuer ergibt sich aus der Multiplikation eines Grundtarifs, den die Mitglieder der einzelnen Departmenträte jährlich festsetzen, mit dem der betreffenden Steuerstufe entsprechenden Koeffizienten. Für die Berechnung der steuerlichen Nutzleistung sind in Frankreich mehrere Methoden (Methode aus dem Jahr 1956 und dem Jahr 1977) vorgesehen, die zu unterschiedlichen Ergebnissen bei der Berechnung der KFZ-Steuer führen. Die Mehrzahl der in Frankreich erworbenen Fahrzeuge fällt unter die Methode aus dem Jahr 1977. Die Methode aus dem Jahr 1956 wird u. a. noch für Fahrzeuge verwendet, die in Frankreich einzeln zugelassen werden, wie das z. B. bei manchen eingeführten Fahrzeugen der Fall ist. Herr Tabouillot war der Auffassung,...