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Umsatzdoppelbesteuerung bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen ausländischer Anwälte
Ist eine österreichische Bank genötigt, Beratungsleistungen ausländischer Anwälte in Anspruch zu nehmen, wobei infolge der Steuerschuldumkehr nach § 19 Abs. 1 UStG die Leistungen der ausländischen Anwälte einerseits durch die österreichische Steuerverwaltung in den Händen der inländischen Bank und andererseits durch die ausländische Steuerverwaltung in den Händen der ausländischen Anwälte der Umsatzbesteuerung unterzogen werden, dann tritt hiedurch eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung im Verhältnis zum Ausland ein, die im Sinn von § 48 BAO eine österreichische Steuerausgleichsmaßnahme durch Steueranrechnung rechtfertigen könnte. Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 48 BAO erscheinen allerdings nur dann erforderlich und werden daher auch nur dann in Erwägung gezogen, wenn der hiedurch verursachte administrative Aufwand durch die für das österreichische Unternehmen damit verbundene Förderung seines internationalen Engagements mehr als aufgewogen wird.
Ob solche Erfordernisse im vorliegenden Fall vorliegen, ist derzeit nicht erkennbar. Gegebenenfalls müßte dies bei Einbringung eines Antrages nach § 48 BAO entsprechend dokumentiert werden. (EAS 1200 v. )