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Zur Frage der Liefergewinnbesteuerung bei einer australischen Baubetriebstätte
Erhält ein österreichisches Unternehmen den Auftrag zur Lieferung und Montage von Bergbaugeräten in zwei örtlich vollständig getrennten Minen Australiens (Montagedauer jeweils 6 Monate), dann wird durch derartige Montage-Bauausführungen in Australien keine Betriebstätte im Sinn von Art. 5 Abs. 3 DBA-Australien begründet, da eine Zusammenrechnung der beiden Montageperioden gemäß Z 18 des OECD-Kommentars zu Artikel 5 OECD-Musterabkommen nur dann zulässig ist, wenn sie „wirtschaftlich und geographisch ein zusammenhängendes Ganzes bilden". Der Umstand allerdings, daß ein Mitarbeiter des österreichischen Unternehmens in Perth mehrere Jahre hindurch ein Büro anmietet und für Einkauf und Projektmanagement in Australien zuständig ist, führt zum Entstehen einer australischen Betriebstätte nach Artikel 5 Abs. 1 des DBA-Australien. Gemäß Artikel 7 Abs. 2 DBA-Australien ist hiebei der aus den australischen Auftragsübernahmen erwirtschaftete Gewinn insoweit der australischen Betriebstätte zuzurechnen, als ihn ein unabhängiges Unternehmen bei Ausführung jener Tätigkeiten erzielt hätte, die das österreichische Unternehmen tatsächlich in der australischen Betriebstätte erbracht hat.
Die genannte Ab...