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SWI 3, März 1998, Seite 99

Erhöhte Mitwirkungspflicht bei international verflochtenen Gesellschaften

Abgabepflichtige sind gemäß § 138 BAO in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung verpflichtet; sie müssen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Abgabenerklärungen erläutern, ergänzen und erforderlichenfalls beweisen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft den Abgabepflichtigen in dieser Hinsicht bei Bestand von Auslandsbeziehungen eine „erhöhte Mitwirkungspflicht". Wie weit der Rahmen dieser erhöhten Mitwirkungspflicht im Einzelfall tatsächlich reicht, kann vereinzelt aus Judikaten des Gerichtshofes abgeleitet werden. Im Fall international verbundender Unternehmen kommt in diesem Zusammenhang auch den S. 100OECD-Verrechnungspreisgrundsätzen, AÖFV Nr. 114/1996 und 122/1997, Bedeutung zu. Denn es handelt sich hiebei um eine auch vom Bundesminister für Finanzen mitgetragene Empfehlung dieser Organisation, die dazu nötigt, im noch freien Auslegungsspielraum innerstaatlicher Gesetze (wenn sowohl eine OECD-konforme wie auch eine OECD-widrige Interpretation in der Gesetzesbestimmung Deckung finden) der OECD-konformen Gesetzesanwendung den Vorzug zu geben.

Die Frage, ob im Zuge eines Betriebsprüfungsverf...

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