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Abhaltung eines Zertifizierungskurses einer deutschen Kapitalgesellschaft an einer inländischen Privatuniversität
Schließt eine in der Rechtsform einer AG geführte inländische Privatuniversität mit einer deutschen Kapitalgesellschaft einen Vertrag, aufgrund dessen die deutsche Kapitalgesellschaft die Gesamtverantwortung für die Durchführung eines zertifizierten Kurses im Bereich des Gesundheitstourismus übernimmt (Erstellung des Kurskonzepts, der Lehr- und Lernunterlagen, der Durchführung der Lehre und Betreuung der Teilnehmer), dann tritt die deutsche Kapitalgesellschaft mit den hierfür bezogenen Vergütungen in die inländische beschränkte Steuerpflicht ein; angesichts des Fehlens einer inländischen Betriebsstätte kommt aufgrund der „isolierenden Betrachtungsweise" der für vortragende Tätigkeiten maßgebende Ausübungstatbestand des § 98 Abs. 1 Z 2 EStG zur Anwendung. § 99 Abs. 1 Z 1 EStG sieht demzufolge eine Verpflichtung zur Einbehaltung einer Abzugssteuer vor.
Aufgrund des Art. 7 des DBA-Deutschland kann die deutsche Kapitalgesellschaft allerdings Körperschaftsteuerfreiheit in Österreich in Anspruch nehmen. Nach Maßgabe der DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005, ist die österreichische Privatuniversität bei Vorliegen des Formulars ZS-QU2 berechtigt, die Beträge abzugssteuerfrei auszahlen.
Sollten sich die deutschen Vortragenden zu einer deutschen...