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Vorsteuerabzug bei fehlender UID-Nummer des Empfängers
Entscheidung: RV/7102553/2020, Revision nicht zugelassen.
Norm: § 11 Abs 1 Z 3 UStG.
Die Angabe der UID-Nummer des Leistungsempfängers ist als unwesentlicher Rechnungsbestandteil anzusehen. Das Fehlen der UID-Nummer des Steuerpflichtigen auf Eingangsrechnungen ist daher ein lediglich formeller Mangel, der für sich allein im Sinne der ständigen, neueren Rechtsprechung des EuGH nicht zur Versagung des Vorsteuerabzugs führt. Laut Dankowski, C-438/09, Rn 30, schadet die fehlende UID-Nummer nicht, wenn die Identifizierung sichergestellt ist. Im Sinne von Barlis 06, C-516/14, Rn 43 f, steht ein derartiger Mangel dem Vorsteuerabzug nicht entgegen, wenn die Steuerverwaltung über sämtliche Daten verfügt, um zu prüfen, ob das Recht auf Vorsteuerabzug zusteht. Dabei darf sich die Steuerverwaltung nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken.
Auch wenn der EuGH teilweise von der Steuerbehörde oder der Steuerverwaltung als beurteilendem und entscheidendem Organ spricht, ist das BFG nicht auf den Wissensstand des Finanzamtes zum Zeitpunkt seiner Entscheidung eingeschränkt. Auch das, was im Verfahren vor dem BFG hervorkommt, ist zur Beurteilung der Vorsteu...