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Zusammenrechnung mehrerer Baustellen nach Art. 5 Abs. 3 OECD-MA
Der BFH hat in einem Urteil vom I R 47/00 ausgesprochen, dass bei der Prüfung der zeitlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betriebstätte nach dem DBA Deutschland-Ungarn (ident zu Art. 5 Abs. 3 OECD-MA) Bauausführungen, die an verschiedenen Orten ausgeführt werden, grundsätzlich nicht zusammenzurechnen sind. Entgegen der Ansicht der deutschen Finanzverwaltung reicht es nicht aus, sich dass die beiden Baustellen innerhalb einer Entfernung von 50 km befinden. Wassermeyer (IStR 2001, 66 f.) stellt in einer Urteilsanmerkung fest, dass die gegenteilige Auffassung der deutschen Finanzverwaltung, die sich auch in den Betriebstätten-Verwaltungsgrundsätzen vom findet, „eine schamlose Übertreibung (darstellt), der offensichtlich die Rechtsgrundlage fehlt". Der geografische Zusammenhang zwischen mehreren Bauausführungen kann damit jedenfalls keine Zusammenrechnung der Bauzeiten rechtfertigen.