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Bündelung von Kleinaktionärsanteilen in einer liechtensteinischen Stiftung
Im Rahmen des EAS-Verfahrens kann nicht in die freie Beweiswürdigung der nachgeordneten Abgabenbehörden eingegriffen werden. Daher kann auch keine Beurteilung dahin gehend abgegeben werden, ob die Bündelung von Anteilen österreichischer Kleinaktionäre an einer deutschen Aktiengesellschaft in den Händen einer liechtensteinischen Stiftung dazu führt, dass die aus dem Anteilsbesitz erzielten Einkünfte der liechtensteinischen Stiftung und nicht unmittelbar den österreichischen Aktionären zuzurechnen sind. Es kann nur so viel gesagt werden, dass angesichts der Vergleichbarkeit der österreichischen und deutschen Rechtslage in Bezug auf die Grundsätze der Einkünftezurechnung der Sachverhalt auf deutscher und österreichischer Seite übereinstimmend beurteilt werden muss. Sollte daher die Einschaltung der liechtensteinischen Stiftung auf deutscher Seite bereits mit dem Ergebnis geprüft worden sein, dass die Aktienerträgnisse den Anteilsinhabern unmittelbar zuzurechnen sind, dann spricht das dafür, dass dies auch auf österreichischer Seite so beurteilt wird. Die Sachbeurteilung muss aber dem zuständigen österreichischen Finanzamt vorbehalten bleiben. (EAS 1910 v. )