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SWI 10, Oktober 2001, Seite 416

DBA-Liechtenstein gilt nicht für den Dienstgeberbeitrag

Der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen fällt nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des DBA-Liechtenstein. Der in Artikel 2 Abs. 3 lit. a (iv) des Abkommens genannte „Beitrag vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches" betrifft die diesbezüglichen Zuschläge zur Einkommensteuer, wie sie im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens erhoben worden sind. (EAS 1914 v. )

Rubrik betreut von: Internationales Steuerrecht
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