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In Deutschland nicht verwertbare Verluste ex 1996
Durch die Verordnung BGBl. II Nr. 97/2001, mittels derer die Regelung des derzeit noch nicht ratifizierten DBA-Deutschland vom über die grenzüberschreitende Verlustverwertung in Wirksamkeit gesetzt worden ist, wurde keine Einschränkung der nach § 102 EStG bestehenden Verlustvortragsmöglichkeiten herbeigeführt. Hat daher eine deutsche Gesellschaft im Jahr 1996 aus ihrer österreichischen KG-Beteiligung einen Verlust erlitten, und steht einwandfrei fest, dass dieser Verlust mangels ausreichender Welteinkünfte dieser Gesellschaft in Deutschland weder 1996 noch in den Folgejahren verwertbar ist, dann greift die subsidiäre Verlustvortragsmöglichkeit des § 102 EStG auf österreichischer Seite ein und gestattet einen Verlustabzug.
Das österreichische Finanzamt ist aber im Recht, wenn es sich gegen eine Verlustdoppelverwertung absichert und als Voraussetzung für den Abzug des Verlustes 1996 im KG-Gewinnjahr 1998 eine Bestätigung des deutschen Finanzamtes verlangt, dass auch auf deutscher Seite keine Verlustverwertung betreffend diesen Verlust 1996 erfolgt ist oder erfolgen wird.
Der in der vorliegenden EAS beschriebene Sachverhalt bietet allerdings keine Erklärung für das Verlangen des österreichischen Finanzamt...