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EuGH: Keine Steuerbefreiung für Schwimmschulen
Der Dubrovin & Tröger GbR – Aquatics, C-373/19, über ein Vorabentscheidungsersuchen des deutschen BFH betreffend die Frage entschieden, ob die Erteilung von Schwimmunterricht von der Mehrwertsteuer befreit ist, das im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Finanzamt München und Dubrovin & Tröger – Aquatics (im Folgenden: Dubrovin & Tröger) wegen der Weigerung des Finanzamts erfolgte, die von Dubrovin & Tröger erbrachten Leistungen des Schwimmunterrichts von der Umsatzsteuer zu befreien. Dubrovin & Tröger betreibt eine Schwimmschule in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Im Rahmen ihrer Tätigkeit führt sie im Wesentlichen für Kinder Kurse auf verschiedenen Niveaus durch, in denen die Grundlagen und Techniken des Schwimmens vermittelt werden. Sie ist hierbei der Auffassung, dass diese Leistungen von der Mehrwertsteuer zu befreien seien. Da das Finanzamt nach einer Steuerprüfung für die Jahre 2007 bis 2011 davon ausging, dass diese Leistungen nicht unter die Umsatzsteuerbefreiungen nach § 4 Nr 21 und 22 dUStG fielen, erließ es Umsatzsteuerjahresbescheide für diese Jahre.
Dubrovin & Tröger focht diese Bescheide mit einem Einspruc...