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Einleitung eines Verständigungsverfahrens ohne Bedeutung: Eine Verfahrensvorschrift, die es gebieten würde, die Abgabenfestsetzung (bzw. im Beschwerdefall die Heranziehung zur Haftung) erst nach Abschluss eines (beantragten) Verständigungsverfahrens vorzunehmen, gibt es nicht.
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Strittig war im vorliegenden Fall, ob ein Steuerpflichtiger, der Geschäftsführer sowohl einer deutschen als auch einer österreichischen GmbH war, auf Grund seiner Bezüge für die Tätigkeit als Geschäftsführer der österreichischen GmbH entweder beschränkt steuerpflichtig gem. § 98 Z 4 i. V. m. § 70 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 oder unbeschränkt steuerpflichtig gewesen und mit diesen Bezügen dem Lohnsteuerabzug unterlegen sei.
Beschwerdeführerin war die österreichische GmbH, die zur Lohnsteuerhaftung herangezogen wurde. Die Beschwerdeführerin brachte zunächst vor, dass lediglich die deutsche GmbH als Arbeitgeber in Betracht komme. Mangels einer über 183 Tage hinausgehenden Anwesenheit des Steuerpflichtigen teile das Doppelbesteuerungsabkommen Österreich kein Besteuerungsrecht zu. Dieser Argumentation folgte die belangte Behörde nicht, da die Beschwerdeführerin keine entsprechenden Unterlagen (Arbeitsgestellungsvertrag) vorlegen könnte. Die belangte Behörde berief sich in ihrer Begründung ausdrücklich auf die Kriterien der Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen, da der Steuerpflichtige zu 100% an der österreichischen GmbH beteiligt gewesen sei.
Neben der...