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Begriff "freier Beruf" im DBA-Liechtenstein
Bei Anwendung jener Doppelbesteuerungsabkommen, die eine dem Artikel 14 des OECD-Musterabkommens (Fassung vor 2000) entsprechende Zuteilungsregel enthalten, ist den darin verwendeten Begriffen „freier Beruf" und „sonstige selbständige Arbeit" auf österreichischer Seite im Zweifel stets jener Inhalt zugeschrieben worden, der diesen Begriffen im innerstaatlichen Recht zukommt (Artikel 3 Abs. 2 OECD-MA). Verlegt daher ein österreichischer Unternehmensberater, der bisher als freiberuflich tätiger Unternehmensberater in Österreich besteuert worden ist, sein Unternehmen nach Liechtenstein, dann findet auf seine Unternehmensgewinne Artikel 14 des DBA-Liechtenstein Anwendung. (EAS 1964 v. )