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SWI 1, Jänner 2002, Seite 2

Doppelwohnsitz im Verhältnis zu Liechtenstein

Artikel 4 Abs. 3 DBA-Liechtenstein sieht vor, dass eine ständige Wohnstätte nur dann einen Wohnsitz im Sinn des DBA begründet, wenn die „fremdenpolizeilichen Voraussetzungen für einen dauernden Aufenthalt" erfüllt sind. Hiedurch soll sichergestellt werden, dass durch bloße faktische (aber illegale) Wohnsitznahmen in Liechtenstein keine österreichischen Besteuerungsrechte verloren gehen.

S. 3Wird daher bei einem Österreicher, der eine Liechtensteinerin geheiratet und in Liechtenstein eine Familie gegründet hat und der nach der Scheidung weiterhin in Liechtenstein lebt, der Bestand des Lebensmittelpunktes in Liechtenstein anerkannt und liegt ein amtliche Ansässigkeitsbescheinigung der liechtensteinischen Steuerverwaltung vor, dann wird der Besitz einer bloß befristeten (aber verlängerbaren) „Aufenthaltsbewilligung-EWR" gemäß Art. 29 liechtensteinische Personenverkehrsverordnung vom ausreichend sein, um von einer Ansässigkeit in Liechtenstein auszugehen. Eine Niederlassungsbewilligung nach Art. 33 der liechtensteinischen Personenverkehrsverordnung wird unter diesen Gegebenheiten nicht mehr gefordert werden können. (EAS 1955 v. )

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