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Neuregelung der Entstrickung und Verstrickung stiller Reserven in Deutschland
Mit sind durch das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) in Deutschland neue Vorschriften über die Entstrickung und Verstrickung stiller Reserven in Kraft getreten. Endres (Praxis Internationale Steuerberatung, 95 ff.) stellt diese neuen Vorschriften anhand von zehn Musterfällen dar. Die Fälle betreffen zunächst die Überführung von Anlage- und Umlaufvermögen in eine Auslandsbetriebsstätte. Ähnlich dem österreichischen Gesetzgeber wird auch in Deutschland zwischen Überführungen in die EU/den EWR und sonstigen Überführungen unterschieden. Bei der Überführung von Umlaufvermögen kommt es aber – selbst innerhalb der EU/des EWR – nicht mehr zu einem Besteuerungsaufschub bis zur tatsächlichen Veräußerung. Weiters geht Endres auf die Überführung sowie Nutzung von bisher im Ausland genutzten Wirtschaftsgütern im Inland ein. In Fall 8 beschreibt Endres, dass es – ebenso wie nach § 31 Abs. 3 öEStG – nunmehr auch in Deutschland bei einem Zuzug natürlicher Personen zu einem step up hinsichtlich bestimmter Beteiligungen i. S. d. § 17 dEStG kommt.