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SWI 8, August 1997, Seite 376

Dividenden als Sonderbetriebseinnahmen eines atypisch stillen Gesellschafters

Nach dem Sachverhalt war ein in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtiger an einer in der Rechtsform einer AG betriebenen schweizerischen Reederei sowohl als Aktionär als auch als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt. Umstritten war nun die abkommensrechtliche Behandlung der von der Reederei auf die Aktien ausbezahlten Gewinnausschüttungen. Nach deutschem innerstaatlichen Recht gehören die Gewinnausschüttungen auf eine Kapitalbeteiligung des atypisch stillen Gesellschafters, die er am in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebenen Unternehmen des Geschäftsherrn hält, zu den Sonderbetriebseinnahmen aus der atypisch stillen Mitunternehmerschaft. Sie sind daher in Deutschland innerstaatlich als gewerbliche Mitunternehmereinkünfte erfaßt. Dies ändert aber nichts daran, daß diese Gewinnausschüttungen abkommensrechtlich als Dividenden i. S. v. Art. 10 DBA Deutschland-Schweiz anzusehen sind, die im Wohnsitzstaat (Deutschland) unter Anrechnung einer schweizerischen Quellensteuer besteuert werden dürfen. Trotz der innerstaatlichen Behandlung als gewerbliche Einkünfte liegen aus der Sicht des DBA keine Unternehmensgewinne (Art. 7 DBA Deutschland-Schweiz) vor, die nach dem Betriebstättenprinzip zu besteuern wären. Auch de...

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