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OECD-konforme Behandlung eines konzernintern zinsenlos vereinbarten Darlehens auf der Grundlage von § 6 Z 6 EStG
Gewährt eine österreichische Muttergesellschaft ihrer irischen Tochtergesellschaft ein Darlehen von S 50 Mio. und wird diese Kapitalüberlassung weder in Irland noch in Österreich als verdeckte Einlage, sondern als eine fremdübliche konzerninterne Kreditgewährung anerkannt, dann ist gemäß Ziffer 202 der OECD-Verrechnungspreisgrundsätze 1979, AÖFV Nr. 79/1986 (eine bisher noch nicht durch die Verrechnungspreisgrundsätze 1995 abgelöste Bestimmung), zu erwarten, daß von der Muttergesellschaft ihrer Tochtergesellschaft fremdübliche Zinsen angelastet werden. Geschieht dies nicht und läßt sich diese Unterlassung nicht durch besondere Gegebenheiten rechtfertigen, dann ist auf der Grundlage von Artikel 7 DBA-Irland eine entsprechende Gewinnberichtigung herbeizuführen.
Die Überlassung von Finanzierungsmitteln für ein konzernzugehöriges Unternehmen stellt eine Dienstleistung (sonstige Leistung) dar; siehe in diesem Sinn Z 7.10 der OECD-Verrechnungspreisgrundsätze 1995, AÖFV Nr. 122/1997.
Als innerstaatliche Rechtsgrundlage für die Umsetzung einer solchen OECD-konformen Verrechnungspreiskorrektur kann § 6 Z 6 EStG (subsidiär auch § 21 BAO) herangezogen werden.
Es ist wohl richtig, daß sich der Wortlaut von § 6 Z 6 EStG einleite...