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Mittelpunkt der Lebensinteressen im Sinne des § 2 Abs 8 FLAG
Im vorliegenden Fall setzte sich das BFG mit der Beurteilung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Sinne des § 2 Abs 8 FLAG einer verheirateten Person bei wechselnden Wohnsitzen im In- und Ausland auseinander. Das BFG hatte damit über den Anspruch auf Familienbeihilfe zu entscheiden. Aufgrund des gesteigerten Mobilitätsverhaltens, welches einem noch nicht ausgestellten Aufenthaltstitel seiner Frau (bosnische Staatsbürgerin) zugrunde lag, und der daraus resultierenden Gestaltung der maßgeblichen Lebensumstände ist das BFG zur Ansicht gelangt, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen aufgrund fremdenrechtlicher Bestimmungen nicht unbedingt verlagern muss ().
Sachverhalt
Ein mit einer Bosnierin verheirateter Österreicher hat in Österreich seinen Wohnsitz und im November 2014 für seinen im September 2014 geborenen Sohn, welcher österreichischer Staatsbürger ist, Familienbeihilfe beantragt. Nach Angaben des BeschwerdeS. 22führers wohne das Kind am „gemeinsamen Wohnort“ in Österreich und er kümmere sich um das Kind. Jedoch müsse die Kindesmutter aufgrund eines bis dahin noch nicht erteilten Aufenthaltstitels in regelmäßigen Abständen in ihre Heimat nach Bosnien zurüc...