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EuGH: Begriff der baren Zuzahlung nach der Fusionsrichtlinie
Der EuGH entschied im Urteil vom , Rs. C-321/05, Kofoed, bezüglich der Auslegung des Begriffs „bare Zuzahlungen“ der Fusions-RL. Herr Kofoed und Herr Toft waren jeweils zur Hälfte am Kapital der Cosmopolit Holding ApS (in weiterer Folge Cosmopolit) beteiligt, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung dänischen Rechts mit einem Gesellschaftskapital von 240 000 DKK. Am erwarben sie jeweils eine von zwei Aktien zu jeweils 1 irischem Pfund (IEP) des Gesellschaftskapitals der Dooralong Ltd (in weiterer Folge Dooralong), einer Gesellschaft mit Haftungsbeschränkung irischen Rechts. Die Dooralong erhöhte daraufhin ihr Gesellschaftskapital und gab 21.000 neue Aktien zu jeweils 1 IEP aus. Am tauschten Herr Kofoed und Herr Toft alle ihre Anteile an der Cosmopolit gegen sämtliche neu ausgegebenen Aktien an der Dooralong. Jeder von ihnen hielt infolge dieses Austauschs 10.501 Aktien an der Dooralong. Die Dooralong ihrerseits verfügte nunmehr über das gesamte Gesellschaftskapital der Cosmopolit.
Am floss der Dooralong eine Gewinnausschüttung in Höhe von 2.742.616 IEP (ungefähr 26.000.000 DKK) seitens ihrer neu erworbenen Tochtergesellschaft Cosmopolit zu, deren Eigenkapital sich dadurch auf ...